Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich
um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung eines Kaufmannes als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Soweit der Besteller Verbraucher ist, gilt dessen Bestellung als bindendes Angebot, das wir binnen zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen könne. Alternativ können wir binnen gleicher Frist die bestellte Ware zusenden.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem
Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu
dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb
der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen
uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung
und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung
gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von
Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen
werden in Höhe von 8% (gegenüber Verbrauchern:
5%) über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten.
(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3
Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
bleiben bei Geschäften mit Kaufleuten vorbehalten.
Gegenüber Verbrauchern gilt: Übersteigt die vereinbarte
Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsschluss
oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate
ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Besteller
zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich
fallen, sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung
gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung
mehr als fünf Prozent des umseitig bezifferten Kaufpreises,
kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dieses
Recht verfällt, wenn der Besteller es nicht binnen zwei
Wochen ab Mitteilung des neuen Preises ausübt.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete
Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers
wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller,
spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort
erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten
Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen
aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich
vertragswidrig verhält.
Gegenüber Kaufleuten gilt dies auch ohne ausdrückliche
Berufung hierauf ebenso für alle zukünftigen Lieferungen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum
noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die
Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch
die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Besteller erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu
den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.
Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt
als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt und das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung
der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Gewährleistungsrechte des Kaufmannes als Besteller
setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen
trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so
sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach
Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach
ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die
Ware als genehmigt.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten (gegenüber
Verbrauchern als Besteller: in 2 Jahren) nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem
Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere
Zustimmung einzuholen.
(3) Ist der Besteller Verbraucher, so hat er die Ware auf
Vollständigkeit, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit
und Eigenschaften zu untersuchen, um Gewährleistungsrechte
geltend machen zu können. Offensichtliche Mängel
hat er binnen vier Wochen ab Lieferung schriftlich uns
gegenüber zu rügen.
(4) Gegenüber Kaufleuten gilt: Sollte trotz aller aufgewendeter
Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter
Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für
vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht
verlangen.
(5) Gegenüber Verbrauchern gilt: Der Besteller kann
wählen ,ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
durch Nachlieferung erfolgen soll. Eine unverhältnismäßig
teuere Art der Nacherfüllung können wir verweigern, wenn
die alternative Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung kann der
Besteller weder den Kaufpreis herabsetzen noch vom
Vertrag zurücktreten. Nach zwei vergeblichen Versuchen
gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, in diesem
Falle – ebenso bei Verweigerung der Nacherfüllung durch
uns – kann der Besteller den Kaufpreis herabsetzen
(Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung oder den Wohnsitz des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Kaufmannes als Besteller
gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6
entsprechend.
(8) Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
soweit der Besteller Kaufmann ist.
(9) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels
oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers,
dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine
bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig
für alle Folgen ihres Fehlens einstehen
will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch unserer
Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter, beruhen.
Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung in Rede
steht, ist unsere Schadensersatzhaftung gegenüber
Kaufleuten auf den vorhersehbaren, typischen Schaden
begrenzt.
Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist unsere Schadensersatzhaftung stets auf den
vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie die
zwingende Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden,
soweit der Besteller Kaufmann ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen
dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden
wurden nicht getroffen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten,
so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

